Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat den Twitch Streaming Kanal von PietSmiet als Sender im klassischen Sinne definiert. Damit benötigt der Stream, der ununterbrochen an sieben Tagen in der Woche sendet, eine Rundfunklizenz um nicht abgeschaltet zu werden.
Der Fall ist bisher einmalig, dass ein reiner Let´s Play Kanal als Rundfunksender definiert wird. Die Kommission gibt dem Unternehmer eine Frist bis zum 30. April , eine entsprechende Lizenz zu beantragen, ansonsten droht das Aus für PietSmietTV.
Weitere Formate mit Rundfunklizenzpflicht betroffen
Bisher agierten die Streamer, die einen kontinuierlichen Stream anbieten oder zu regelmäßigen Zeiten senden in einer Grauzone. Es war unklar, ob Streams über Anbieter wie Twitch oder Youtube als Rundfunksender zu verstehen sind.
Mit der Entscheidung der Kommission, soll laut ZAK Klarheit geschaffen werden. Nach PietSmietTV sollen durchaus weitere Angebote geprüft werden. Die PietSmiet UG & Co. KG, die zur webedia group gehört, hat sich indessen noch nicht zu dem Präzedenzfall geäußert.
Streaming Angebote wie die von RocketbeansTV oder die im eSport bekannte ESLgaming haben vorsorglich eine Rundfunklizenz beantragt und diese auch erhalten. Dabei ist die Plattform die zur Sendung genutzt wird egal. Rocketbeans verließen im Sommer letzten Jahres den Anbieter twitch und senden seitdem auf Youtube. Die ESL stellt einen eigenen Streamingdienst für ihr Angebot bereit.
Auch die Redaktion von heise musste sich bereits mit der ZAK auseinandersetzen. Die Redaktion fragte im Januar 2016 bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) an, ob für ein von der Redaktion geplantes Live-Streaming Format mit dem Namen #heiseshow eine Lizenz nötig wäre, was einen Rattenschwanz an bürokratischen Fragen nach sich zog. Am Ende war auch für den heise Verlag klar, dass sie eine Lizenz benötigen. Die #heiseshow sendet seitdem legal jeden Donnerstag um 12.00 Uhr zu aktuellen IT Themen im Internet.
Was definiert einen Streamer als Sender?
Die Idee, dass ein Stream zu unregelmäßigen Zeiten gesendet werden könnte oder die 24 Stunden Sendezeit mit Pausen unterbrochen wird, schützt leider nicht vor der Pflicht zur Rundfunk Lizenzierung. Sobald ein Angebot an die Allgemeinheit gerichtet ist und nicht zeitversetzt erfolgt, also in Echtzeit abgerufen werden kann, handelt es sich um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).
Die ZAK schreibt zum Fall PietSmiet:
Die Kommission beruft sich dabei auf fehlende einheitliche Gesetze zu der Entwicklung von Streaming Angeboten im Netz, und sieht die Regierung mit einer Neuregelung des Rundfunkstaatsvertrag in der Verantwortung, hier Abhilfe zu schaffen. Solange keine einheitliche Regelung geschaffen wird, sollen bestehende Gesetze wie der Paragraph §§ 20, 20a RStV weiter angewandt werden. Die letzte Änderung des RStV trat erst am 1. Januar 2017 in Kraft. Eine weitere Anpassung, die auch Streamer im Internet miteinbezieht und für eine eventuelle Ausnahmeregelung sorgt, wäre die 17. Änderung des RStV.
Rechtlich sind bisher mit dem Paragraph §§20, 20b RStV nur Hörfunkangebote, die ausschließlich im Internet senden, von der Lizenzpflicht ausgenommen.
PietSmiet muss sich indessen um die Lizenzierung bemühen. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag und den Gesetzen der Landesmedienanstalten der einzelnen Bundesländer. Eine Lizenzierung kostet zwischen 1.000€ und 10.000€.