Am Freitag sprach Wolfgang Petsch, Mitarbeiter des Patentzentrums vom TÜV Rheinland auf der Web Week 2017, über gewerbliche Schutzrechte und lieferte einige interessante Anekdoten.
“Das meiste technische Wissen steckt in den Patenten”
Eine kurze Einführung über Marken als solches gestaltete Petsch am Beispiel von Audi. So sind die Ringe, aber auch die Schrift als eingetragenes Logo markengeschützt. Einzelne Autos fallen dagegen unter den Designschutz. Dieser ist auf 25 Jahre begrenzt, während Marken zunächst zehn Jahre und durch Verlängerungen beliebig lange geschützt werden können.
Das wohl bekannteste Schutzrecht – das Patent – muss einige gesetzlich verankerte Voraussetzungen erfüllen, um erteilt zu werden. Wichtig ist die Neuheit einer Erfindung, das heißt, sie darf nicht dem Stand der Technik entsprechen und muss eine Verbesserung zu bisherigen Lösungen sein. Außerdem ist eine erfinderische Tätigkeit bei der Schaffung verlangt. Gewerbliche Anwendbarkeit schwingt ebenfalls mit, wird aber oft als gegeben betrachtet und weniger harsch geprüft, als die anderen Voraussetzungen.
Comic vs. Patent
Vorsicht! Wer ein Patent anmelden möchte, kann dies nur, wenn die Erfindung zuvor nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Sowohl schriftliche oder mündliche Überlieferung, aber auch die bloße Benutzung durch Dritte stünde einem Patent im Weg. So 1964 in Dänemark geschehen: Karl Krøyer meldete ein Verfahren zum Patent an, das mithilfe von Styroporkugeln ein versunkenes Schiff bergen konnte. Diese Vorgehensweise fand im selben Jahr sogar Anwendung. Der Frachter “Al Kuwait” sank im Hafen von Kuwait-Stadt und drohte auseinanderzubrechen. Die zuständige dänische Reederei wandte sich an Krøyer und sicherte das Wrack erfolgreich.
Nur durch die Patentanmeldung konnte kein Erfolg vermeldet werden. Der zuständige Prüfer wies den Antrag aufgrund einer eher ungewöhnlichen Vorgeschichte ab. Im Jahre 1949(!) erschien ein Donald Duck Comic mit dem Titel „The Sunken Yacht“, in dem Donald und seine Neffen ein versunkenes Schiff mit Hilfe von Tischtennisbällen und einem sehr ähnlichen Verfahren zurück an die Oberfläche beförderten.
Demnach könnte also auch zeichnerische oder filmische Fiktion (Star Trek?) einem Patent jederzeit im Wege stehen – sofern der Prüfer in solche Sphären vordringt.
Gewerbliche Schutzrechte: Das Gebrauchsmuster
Ein Gebrauchsmuster gilt als “kleines” Patent und wird schneller, ohne tiefgehende Prüfung und mit weniger Kosten verliehen. “Streng genommen, kann man jeden Blödsinn beantragen”, meint Petsch. Sein Beispiel: Ein Antrag für eine Fleischmütze. Wärmend im Winter, kühlend im Sommer – und einen gewissen Freiraum sichere sich der Träger dank des Geruchs wohl auch. Dem Antragsteller schien es jedenfalls langweilig gewesen zu sein. Die 30 Euro für den Antrag werden ihm sicherlich auch nicht weh getan haben. Schließlich müssen Patente und Gebrauchsmuster nicht in die Tat umgesetzt werden. Laut Petsch arbeiten gerade größere Konzerne gerne mit sogenannten Sperrpatenten, also Schutzrechten, die keinerlei Anwendung finden und lediglich dazu dienen die Konkurrenz auszubremsen.
Zurück zur Marke. Grundsätzlich denkt der gemeine Konsument hier an Namen wie Adidas, Louis Vuitton oder wie oben bereits genannt, Audi. Dazu zählen dann sowohl die bloßen Worte, als auch die damit verbundenen Logos und kleinere wiederkehrende Designelemente. Allerdings lässt sich durch das Markengesetz weit mehr schützen, als nur Namen und Embleme. So hat Zalando laut Petsch den Schutz für ihre bekannten Kartons sowie den “Zalando-Schrei” aus der Werbung inne. Die deutsche Telekom wacht auf diese Weise nicht nur über den berühmten Jingle, sondern auch über die Farbgebung ihrer Logos. Anders als bei den Patenten und Gebrauchsmustern muss eine Marke spätestens fünf Jahre nach ihrer Anmeldung genutzt werden, sonst droht die Löschung. Einem entsprechenden Schutz steht nicht viel im Weg, sofern Logo/Text keiner bestehenden Firma ein Dorn im Auge sein könnten.
Allerdings darf eine neue Marke auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Aus diesem Grund musste ein Likörvertrieb über einen längeren Zeitraum hinweg um den Namen “Ficken” kämpfen. Schlussendlich bekam die Firma das Schutzrecht aber zugesprochen, da der Begriff über die letzten Jahrzehnte deutlich an Vulgarität eingebüßt hat und längst zu mehr oder minder alltäglichen Umgangssprache geworden ist.